5.3.2. Am 1. Juli 2019 ist gestützt auf das Bundesgesetz über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung vom 14. Dezember 2018 eine neue Fassung von Art. 53 StGB in Kraft getreten. Der vorliegende Sachverhalt hat sich noch vorher, unter der Geltung des alten Art. 53 StGB ereignet. Nachdem das neue Recht in Art. 53 StGB tendenziell höhere Anforderungen an den Verzicht auf eine Strafverfolgung bzw. eine Bestrafung stellt, dürfte das alte Recht für die Beschuldigte günstiger sein und deshalb zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB).