5.3. 5.3.1. Die Beschuldigte beantragt, infolge Wiedergutmachung sei gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Im Gegensatz zu A._____ und C._____ habe sie sogleich alles zugegeben und sich aufrichtig entschuldigt. Sie habe die Arbeit der Untersuchungsbehörden massgeblich erleichtert und sofort mit der Rückzahlung der Deliktssumme begonnen. Nachdem sie die Schadenersatzforderung der B._____ AG im Februar 2023 vollständig befriedigt habe, bestehe kein privates Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Ebenso wenig sei ein öffentliches Interesse auszumachen (Berufungsbegründung S. 4 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6).