Mass an Planung und Raffinesse erforderte. Schliesslich unterstreicht die vergleichsweise hohe Deliktssumme die soziale Gefährlichkeit des Delikts, auch wenn die Beschuldigte davon nur teilweise profitiert hat. Angesichts der in diesen Tatumständen zum Ausdruck kommenden sozialen Gefährlichkeit des Handelns ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Betrugshandlungen nach der Art eines Berufs ausgeführt hat. Sie handelte mithin gewerbsmässig. 5. 5.1. Die Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.