Für die Qualifikation des Betrugs kommt es letztlich auf die soziale Gefährlichkeit an, die sich im Delikt insgesamt offenbart. Die Beschuldigte begann mit den Betrugshandlungen, weil sie nicht mehr in der Lage war, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Mithin war sie aus finanziellen Gründen auf die Tatbegehung angewiesen, was auf eine soziale Gefährlichkeit schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). In der mehrfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum zeigt sich sodann, dass die Beschuldigte zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen bereit war und sie ihre finanzielle Situation auf diese Weise nachhaltig verbessern wollte.