Es genügt, dass der Anteil der Beschuldigten wesentlich zur Entlastung ihres damaligen Budgets beizutragen vermochte, wovon hier auszugehen ist. Hätten die Delikte nicht bedeutend zu ihrer finanziellen Besserstellung beigetragen, liesse sich nicht erklären, weshalb sich die Beschuldigte über eine längere Zeit hinweg dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung hätte aussetzen sollen und das strafbare Verhalten mit einer gewissen Beharrlichkeit fortsetzte, nachdem A._____ die Stelle verloren hatte und die Beschuldigte selber erkrankt war.