übergeben sollen. Inwiefern dies tatsächlich der Fall war, lässt sich zwar nicht mehr im Detail rekonstruieren, ist aber nicht entscheidend und steht der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3). Es genügt, dass der Anteil der Beschuldigten wesentlich zur Entlastung ihres damaligen Budgets beizutragen vermochte, wovon hier auszugehen ist.