Eine solche Betrachtungsweise liesse sich mit dem Zweck der Qualifikation von Art. 147 Abs. 2 StGB – der Sozialgefährlichkeit von gewerbsmässigem Handeln Rechnung zu tragen – nicht vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.4.2). Hinzu kommt, dass sich zufolge Durchmischung von legalen und illegalen Mitteln im Allgemeinen ohnehin nicht mehr feststellen lässt, wofür die illegalen und legalen Einnahmen im Einzelnen verwendet wurden.