Dem Umstand, dass es sich bei den Kosten für Ferien, Fahrzeuge und Glückspiele nicht um Lebenshaltungskosten im engeren Sinn handelt, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Vom qualifizierten Tatbestand erfasst werden muss auch der Täter, der das erlangte Geld nicht in zwingend notwendige Güter investiert, sondern sich damit einen höheren als den gewohnten Lebensstandard finanziert. Ansonsten würde derjenige Täter, der sich einen gewissen Luxus gönnt, gegenüber demjenigen privilegiert, der das widerrechtlich bezogene Geld für dringendere Bedürfnisse des alltäglichen Lebens aufwendet. Eine solche Betrachtungsweise liesse sich mit dem Zweck der Qualifikation von Art.