B._____ AG irrtümlich zu hohe Lohnzahlungen an C._____ auslöste und sich auf diese Weise selbst im Vermögen schädigte (vgl. zum Vermögensschaden die obigen Erwägungen zur Falschbeurkundung). Entsprechend sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. Die Beschuldigte visierte wissentlich und willentlich fiktive Arbeitsstunden, um ihre Arbeitgeberin in einen Irrtum über den Umfang ihrer Lohnzahlungspflicht zu versetzen und sie zu veranlassen, zu hohe Lohnsummen an C._____ auszubezahlen. Die Beschuldigte konnte aufgrund ihrer vorgängigen Absprache mit C._____ damit rechnen, dass ihr diese die unrechtmässig bezogenen Beträge zumindest teilweise zurückzahlen würde.