Aufgrund der beschränkten Überprüfbarkeit der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, dem besonderen Vertrauen, das die B._____ AG der Beschuldigten und A._____ kraft deren Kaderfunktion entgegenbringen durfte, der guten Rentabilität der fraglichen beiden Objekte und mangels Hinweisen auf eine fiktive Verbuchung von Arbeitsstunden waren weitergehende Kontrollmassnahmen der Arbeitgeberin nicht angezeigt. Die durch gefälschte Urkunden unterstützte und durch das Zusammenwirken von Personen verschiedener Hierarchiestufen bewirkte Täuschung war nicht leicht zu erkennen und flog entsprechend erst auf, als sowohl die Beschuldigte als auch A.