__ mutmasslich zwei bis drei Wochenstunden mehr gearbeitet hat als in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen war, kein Indiz für einen Betrug erblicken. Das gilt umso mehr, als die Arbeitsverträge der B._____ AG bei Reinigungsfachpersonen zwar eine wöchentliche Normalarbeitszeit vorsehen, aber einen davon abweichenden Arbeits- bzw. Einsatzplan vorbehalten (vgl. UA act. 379).