Dem Täuschungsopfer B._____ AG kann vorliegend auch nicht vorgeworfen werden, es hätte – mittels entsprechender Kontrollmassnahmen – erkennen müssen, dass C._____ mehr arbeitete als in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen war, kam es doch gemäss Aussagen der Zeugin G._____ im Betrieb der B._____ AG häufig vor, dass Personalwechsel auf einem Objekt oder Vertragsanpassungen durch die zuständigen Objektmanager nicht gemeldet wurden (GA act. 99 f.). Entsprechend mussten die mit der Lohnauszahlung befassten Personen im Umstand, dass C._____ mutmasslich zwei bis drei Wochenstunden mehr gearbeitet hat als in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen war, kein Indiz für einen Betrug erblicken.