ersichtlich noch wird dies von der Beschuldigten nachvollziehbar dargetan. Insbesondere kann es unter Einbezug betriebswirtschaftlicher Überlegungen nicht Aufgabe der Personalabteilung sein, die von zwei Kadermitarbeitenden genehmigten Stundenabrechnungen einer Vielzahl von Reinigungskräften vor der Auszahlung der Löhne einer nochmaligen Kontrolle zu unterziehen. Die Aufgabe der Personalabteilung beschränkte sich entsprechend auf die Verarbeitung der Stunden, die aus dem System hervorgingen bzw. ihr per Stichtag übermittelt wurden (vgl. GA act. 100 und 102).