GA act. 169), konnte von ihm nicht die gleich intensive Kontrolle der verbuchten Arbeitsstunden erwartet werden wie von der Beschuldigten. Seine Kernaufgabe dürfte vielmehr darin bestanden haben, die Rentabilität der einzelnen Objekte bzw. die Einhaltung des ihm vorgegebenen Budgets zu überwachen (vgl. UA act. 426, 435; GA act. 95 f. und 105). In welchem zumutbaren Rahmen eine weitergehende Kontrolle der verbuchten Arbeitsstunden durch die Arbeitgeberin hätte stattfinden können, ist weder - 10 -