Im Sinne eines zweiten Augenpaares oblag es sodann dem Gebietsleiter A._____ die Arbeitsstunden für das ganze ihm zugeteilte Gebiet elektronisch zu visieren (vgl. UA act. 405 und 408, 436, 449 f.), wobei sich auch seine Überprüfung auf Stichproben beschränken musste (vgl. GA act. 173). Da er weniger nah am operativen Geschäft war und nach eigenen Angaben für 50 bis 100 Objekte zuständig war (UA act. 411; GA act. 169), konnte von ihm nicht die gleich intensive Kontrolle der verbuchten Arbeitsstunden erwartet werden wie von der Beschuldigten.