Gemäss diesem Prinzip hatte die Beschuldigte als dem Kader angehörige Objektmanagerin im Sinne eines ersten Augenpaares die Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter im Online-Tool elektronisch zu erfassen und zu visieren. Dazu war sie aufgrund ihrer Stellung am besten in der Lage, gehörte es doch zu ihren Aufgaben als Objektsmanagerin, den Einsatz der Reinigungskräfte zu organisieren, diese zu instruieren und zu besuchen (vgl. UA act. 434, 459). Die effektiv geleisteten Arbeitsstunden konnte sie zumindest anhand von Stichproben überprüfen (GA act. 97). Im Sinne eines zweiten Augenpaares oblag es sodann dem Gebietsleiter A.__