An dieser Beurteilung vermag auch der Aspekt der Opfermitverantwortung nichts zu ändern: Das Täuschungsopfer, die B._____ AG, hatte ein Vieraugenprinzip installiert (vgl. GA act. 96) und schon damit ein Mindestmass an Aufmerksamkeit an den Tag gelegt, um sich vor einem Betrug zu schützen. Gemäss diesem Prinzip hatte die Beschuldigte als dem Kader angehörige Objektmanagerin im Sinne eines ersten Augenpaares die Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter im Online-Tool elektronisch zu erfassen und zu visieren.