4.3. Die Beschuldigte hat sich zur Täuschung der B._____ AG gefälschter elektronischer Urkunden bedient. Sie stellte systematisch und planmässig unwahre Beweismittel her, um effektiv nicht geleistete Arbeitsstunden vorzutäuschen. Allein schon in der Verwendung gefälschter Urkunden ist eine besondere Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken, die grundsätzlich Arglist begründet. Hinzu kommt, dass es zur erfolgreichen Verübung des Betrugs vorliegend des gezielten und -9-