Schliesslich habe sie nicht gewerbsmässig gehandelt, da der ihr zugekommene Betrag viel zu gering sei, als dass er einen Erwerbsersatz habe darstellen bzw. einen namhaften Beitrag zur Lebenshaltung habe leisten können, zumal sie damals monatlich rund Fr. 5'000.00 verdient habe und der erforderliche «Viertel» damit nicht gegeben sei. Sie habe sich zudem in einer finanziellen Notlage befunden. Ihr sei es darum gegangen, die Kreditschulden, die sie für A._____ aufgenommen habe, besser abbezahlen zu können. Auch ein Casinobesuch gehöre im Übrigen nicht zur Lebensgestaltung, sondern stelle ein Luxusgut dar (Berufungsbegründung S. 3 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 ff.).