vorliege. Die B._____ AG habe aus Kostengründen auf weitere Kontrollmechanismen verzichtet. Es habe sie damit nicht interessiert, solche Betrugsfälle zu verhindern. Weil die B._____ AG mit ihren Kunden eine Pauschalvergütung vereinbart habe, fehle es zudem an einem Vermögensschaden (Berufungsbegründung S. 2). Schliesslich habe sie nicht gewerbsmässig gehandelt, da der ihr zugekommene Betrag viel zu gering sei, als dass er einen Erwerbsersatz habe darstellen bzw. einen namhaften Beitrag zur Lebenshaltung habe leisten können, zumal sie damals monatlich rund Fr. 5'000.00 verdient habe und der erforderliche «Viertel» damit nicht gegeben sei.