Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Sie hat sich durch die monatliche Verbuchung und Visierung fiktiver Arbeitsstunden in der Zeit von September 2014 bis November 2018 der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte macht geltend, dass es an einer arglistigen Täuschung fehle bzw. eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung -7-