Die Mitarbeiter der Personalabteilung, an die die Arbeitsstunden nach doppelter Genehmigung durch die Objektmanagerin und den Gebietsleiter übermittelt wurden, konnten die Richtigkeit der ihnen übermittelten Angaben mit zumutbarem Aufwand nicht beurteilen bzw. mussten sich auf die materielle Prüfung durch die vorgelagerten Stellen, insbesondere durch die Objektmanagerin, verlassen. Das gilt umso mehr, als die Beschuldigte in ihrer Eigenschaft als Objektmanagerin Mitglied des Kaders war und damit einer erhöhten arbeitsrechtlichen Treuepflicht unterstand (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_349/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.2 m.H.).