es gehörte, die Arbeitsstunden der von ihr in einem Objekt eingesetzten Mitarbeiter zu erfassen und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. UA act. 434), damit diese Angaben nach einer zusätzlichen Genehmigung durch den Gebietsleiter der Personalabteilung zur Auszahlung der entsprechenden Löhne übermittelt werden konnten. Die Beschuldigte plante in ihrer Eigenschaft als Objektmanagerin den Einsatz der von ihr eingesetzten Reinigungskräfte selber und besuchte diese in den jeweiligen Objekten auch (UA at. 434). Aufgrund ihrer organisatorischen Stellung im Betrieb war sie am besten dazu in der Lage, die Arbeitsstunden zu überprüfen.