3.3.2. Die Beschuldigte erfasste die fiktiven Arbeitsstunden in einem Online-Tool und visierte diese digital. Die elektronisch erfassten und visierten Arbeitsstunden verkörpern eine Gedankenerklärung mit dem Inhalt, dass die erfassten Arbeitsstunden materiell geprüft und für richtig befunden worden sind. Diese Gedankenerklärung wurde zum Zwecke ihrer weiteren Verwendung (namentlich im Rahmen der Lohnauszahlungen) elektronisch gespeichert und weist damit die erforderliche Beständigkeit auf (vgl. zu den -6-