BGE 138 IV 209 E. 5.3). Solche Garantien können sich aus gesetzlichen Vorschriften, aber z.B. auch aus einer vertraglich oder anderweitig begründeten, besonderen Vertrauensstellung des Ausstellers gegenüber dem Adressaten einer Urkunde ergeben (sog. garantenähnliche Stellung, vgl. BGE 120 IV 361 E. 2c).