3.3. 3.3.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, u.a. eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Strafbar macht sich auch, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung braucht. Als Urkunden gelten Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB).