mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat. 3.2. Die Beschuldigte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es liege keine Falschbeurkundung vor, da keine allgemeingültigen, objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung vorhanden gewesen seien. Dem Stundenprotokoll fehle es an einer erhöhten Beweiskraft, weshalb von einer straflosen einfachen Lüge auszugehen sei. Die Richtigkeit der Erklärung sei zudem leicht überprüfbar gewesen (Berufungsbegründung S. 4, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 N. 12).