172 und UA act. 405), hätte doch die Beschuldigte solche Optimierungen ebenfalls vornehmen können und aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vornehmen müssen, ohne gleichzeitig den Aufwand durch eine Verbuchung von fiktiven Arbeitsstunden zu steigern. So oder anders verminderte die Verbuchung von fiktiven Arbeitsstunden den erzielbaren Gewinn, worin ein Vermögensschaden zu erblicken ist, was die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch selbst so angab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21).