Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn es der Beschuldigten gelungen sein sollte, die fiktiv erfassten Arbeitsstunden durch anderweitige Optimierungen bei den Objekten F._____ AG und Berufsschule Q._____ ganz oder teilweise zu kompensieren (vgl. Aussage A._____, GA act. 172 und UA act. 405), hätte doch die Beschuldigte solche Optimierungen ebenfalls vornehmen können und aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vornehmen müssen, ohne gleichzeitig den Aufwand durch eine Verbuchung von fiktiven Arbeitsstunden zu steigern.