Insoweit die Beschuldigte vorbringt, dass ihrer vormaligen Arbeitgeberin (B._____ AG) gar kein Schaden entstanden sei, weil diese mit den fraglichen Kunden eine Pauschalvergütung vereinbart habe (Berufungsbegründung S. 2 f.), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die B._____ AG hat an C._____ Lohnzahlungen ausgerichtet, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Steigt bei gleichbleibendem Umsatz der Aufwand, sinkt notgedrungen der Gewinn. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn es der Beschuldigten gelungen sein sollte, die fiktiv erfassten Arbeitsstunden durch anderweitige Optimierungen bei den Objekten F._____ AG und Berufsschule Q.____