2.3. Die Beschuldigte hatte in sachverhaltsmässiger Hinsicht zunächst geltend gemacht, entgegen der Anklage habe sie die unter dem Namen von C._____ verbuchten Arbeitsstunden selber geleistet (Berufungsbegründung S. 2). Diese Argumentation vertrat sie anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr und gab an, die Stunden, welche sie erfasst und visiert habe, nicht geleistet zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Dies hatte sie grundsätzlich auch bereits in ihren vorherigen Einvernahmen angegeben (UA act. 450 ff. und GA act. 179). Den angeklagten Sachverhalt anerkennt die Beschuldigte damit grundsätzlich an.