2.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt an. Nicht erwiesen sei, dass die Beschuldigte jeweils berechnet und mitgeteilt habe, welche Beträge ihr C._____ abzuliefern habe (E. 2.3.2.). Ebenso wenig sei belegt, dass A._____ der Beschuldigten jeweils mitgeteilt habe, wie viele Stunden sie fiktiv verbuchen könne, ohne dass die geforderte Gewinnmarge tangiert würde (E. 2.3.2.). -4-