2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie habe während ihrer Anstellung bei der B._____ AG in ihrer Funktion als Objektmanagerin fiktive Arbeitsstunden in einem Online-Tool erfasst und digital visiert, welche ihre Untergebene C._____ in den Räumlichkeiten der F._____ AG und der Berufsschule Q._____ geleistet haben soll. Der mit der Beschuldigten freundschaftlich verbundene A._____, der gleichzeitig ihr Vorgesetzter gewesen sei, habe diese Arbeitsstunden in seiner Funktion als Facility Service Manager (Gebietsleiter) der B._____ AG im Online-Tool im Wissen darum freigegeben, dass die betreffenden Stunden gar nicht geleistet worden seien.