1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung und damit zusammenhängend die Strafzumessung und die Landesverweisung. Abgesehen von der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).