3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 beantragte die Beschuldigte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen, bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Landesverweisung. Am 28. April 2023 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.2. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.