Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.43 (ST.2021.197; StA.2019.9069) Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte E._____, geboren am tt.mm.1987, von Bosnien und Herzegowina, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 28. Oktober 2021 Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. 2. Der Präsident des Strafgerichts Aarau sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 21. November 2022 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage. Gleichzeitig verwies er die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes ohne Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 beantragte die Beschuldigte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen, bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Landesverweisung. Am 28. April 2023 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.2. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Olivia Müller, aus ihrem Amt entlassen. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte fortan freigewählt durch Rechts- anwalt Dominik Brändli verteidigt werde. 4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____ und der Zeugin D._____ fand am 15. November 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen gewerbs- mässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung und damit zusammenhängend die Strafzumessung und die Landesverweisung. Abgesehen von der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie habe während ihrer Anstellung bei der B._____ AG in ihrer Funktion als Objektmanagerin fiktive Arbeitsstunden in einem Online-Tool erfasst und digital visiert, welche ihre Untergebene C._____ in den Räumlichkeiten der F._____ AG und der Berufsschule Q._____ geleistet haben soll. Der mit der Beschuldigten freundschaftlich verbundene A._____, der gleichzeitig ihr Vorgesetzter gewesen sei, habe diese Arbeitsstunden in seiner Funktion als Facility Service Manager (Gebietsleiter) der B._____ AG im Online-Tool im Wissen darum freigegeben, dass die betreffenden Stunden gar nicht geleistet worden seien. Die falschen Einträge im Online-Tool hätten die B._____ AG dazu veranlasst, C._____ zwischen September 2014 und Oktober 2018 irrtümlich zu hohe Löhne auszubezahlen. Diese habe einen Teil des unrechtmässig bezogenen Lohns mehrheitlich der Beschuldigten, einmalig an A._____, in bar abgeliefert, wobei die Beschuldigte die abzuliefernden Beträge jeweils berechnet habe. Die so ertrogenen Gelder habe die Beschuldigte dazu verwendet, um namentlich Raten privater Kredite begleichen zu können. Der Schaden der B._____ AG belaufe sich auf insgesamt Fr. 50'785.00 und die Bereicherung der Beschuldigten und der beiden Mitbeteiligten auf insgesamt mindestens Fr. 38'376.00. Durch die Erfassung und Visierung von fiktiven Arbeitsstunden im Online-Tool habe sich die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung (Falsch- beurkundung) sowie des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B._____ AG schuldig gemacht. 2.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt an. Nicht erwiesen sei, dass die Beschuldigte jeweils berechnet und mitgeteilt habe, welche Beträge ihr C._____ abzuliefern habe (E. 2.3.2.). Ebenso wenig sei belegt, dass A._____ der Beschuldigten jeweils mitgeteilt habe, wie viele Stunden sie fiktiv verbuchen könne, ohne dass die geforderte Gewinnmarge tangiert würde (E. 2.3.2.). -4- 2.3. Die Beschuldigte hatte in sachverhaltsmässiger Hinsicht zunächst geltend gemacht, entgegen der Anklage habe sie die unter dem Namen von C._____ verbuchten Arbeitsstunden selber geleistet (Berufungs- begründung S. 2). Diese Argumentation vertrat sie anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr und gab an, die Stunden, welche sie erfasst und visiert habe, nicht geleistet zu haben (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 19 ff.). Dies hatte sie grundsätzlich auch bereits in ihren vorherigen Einvernahmen angegeben (UA act. 450 ff. und GA act. 179). Den angeklagten Sachverhalt anerkennt die Beschuldigte damit grund- sätzlich an. Insoweit die Beschuldigte vorbringt, dass ihrer vormaligen Arbeitgeberin (B._____ AG) gar kein Schaden entstanden sei, weil diese mit den fraglichen Kunden eine Pauschalvergütung vereinbart habe (Berufungs- begründung S. 2 f.), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die B._____ AG hat an C._____ Lohnzahlungen ausgerichtet, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Steigt bei gleichbleibendem Umsatz der Aufwand, sinkt notgedrungen der Gewinn. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn es der Beschuldigten gelungen sein sollte, die fiktiv erfassten Arbeitsstunden durch anderweitige Optimierungen bei den Objekten F._____ AG und Berufsschule Q._____ ganz oder teilweise zu kompensieren (vgl. Aussage A._____, GA act. 172 und UA act. 405), hätte doch die Beschuldigte solche Optimierungen ebenfalls vornehmen können und aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vornehmen müssen, ohne gleichzeitig den Aufwand durch eine Verbuchung von fiktiven Arbeitsstunden zu steigern. So oder anders verminderte die Verbuchung von fiktiven Arbeitsstunden den erzielbaren Gewinn, worin ein Vermögensschaden zu erblicken ist, was die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch selbst so angab (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 21). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben verwirklicht hat. Nicht erstellt ist lediglich, dass die Beschuldigte jeweils ausrechnete, welchen Betrag C._____ ihr monatlich übergeben musste und dass A._____ die Beschuldigte jeweils darüber informierte, welche Anzahl Stunden sie verbuchen kann, ohne die Gewinnmarge der Objekte zu tangieren. Es kann insofern auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. 2.3.2.). 3. 3.1. In rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch die Erfassung fiktiver Arbeitsstunden und deren Visierung im Online-Tool der -5- mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat. 3.2. Die Beschuldigte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es liege keine Falschbeurkundung vor, da keine allgemeingültigen, objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung vorhanden gewesen seien. Dem Stundenprotokoll fehle es an einer erhöhten Beweiskraft, weshalb von einer straflosen einfachen Lüge auszugehen sei. Die Richtigkeit der Erklärung sei zudem leicht überprüfbar gewesen (Berufungsbegründung S. 4, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 N. 12). 3.3. 3.3.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, u.a. eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Strafbar macht sich auch, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung braucht. Als Urkunden gelten Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die auf einer inhaltlich unwahren Urkunde beruhende Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Davon ist auszugehen, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 138 IV 209 E. 5.3). Solche Garantien können sich aus gesetzlichen Vorschriften, aber z.B. auch aus einer vertraglich oder anderweitig begründeten, besonderen Vertrauensstellung des Ausstellers gegenüber dem Adressaten einer Urkunde ergeben (sog. garantenähnliche Stellung, vgl. BGE 120 IV 361 E. 2c). 3.3.2. Die Beschuldigte erfasste die fiktiven Arbeitsstunden in einem Online-Tool und visierte diese digital. Die elektronisch erfassten und visierten Arbeits- stunden verkörpern eine Gedankenerklärung mit dem Inhalt, dass die erfassten Arbeitsstunden materiell geprüft und für richtig befunden worden sind. Diese Gedankenerklärung wurde zum Zwecke ihrer weiteren Verwendung (namentlich im Rahmen der Lohnauszahlungen) elektronisch gespeichert und weist damit die erforderliche Beständigkeit auf (vgl. zu den -6- Kriterien der Gedankenerklärung und der Beständigkeit etwa BOOG, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 96 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Die auf dem Datenträger verkörperten Erklärungen sind zum Nachweis dafür bestimmt und geeignet, dass die erfassten und visierten Arbeitsstunden effektiv geleistet wurden. Es ist von einer elektronischen Urkunde auszugehen, die von Art. 251 Ziff. 1 StGB ebenfalls erfasst wird. Die für eine Falschbeurkundung erforderliche allgemeingültige objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung hat sich aus der garantenähnlichen Stellung der Beschuldigten im Verhältnis zur B._____ AG ergeben bzw. aus der Tatsache, dass zwischen der Beschuldigten und der B._____ AG ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden hat. Diese garantenähnliche Stellung fusst auf der organisatorischen Stellung der Beschuldigten, zu deren Kernaufgaben als Objektmanagerin (vgl. UA act. 377) es gehörte, die Arbeitsstunden der von ihr in einem Objekt eingesetzten Mitarbeiter zu erfassen und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. UA act. 434), damit diese Angaben nach einer zusätzlichen Genehmigung durch den Gebietsleiter der Personalabteilung zur Auszahlung der entsprechenden Löhne übermittelt werden konnten. Die Beschuldigte plante in ihrer Eigenschaft als Objektmanagerin den Einsatz der von ihr eingesetzten Reinigungskräfte selber und besuchte diese in den jeweiligen Objekten auch (UA at. 434). Aufgrund ihrer organisatorischen Stellung im Betrieb war sie am besten dazu in der Lage, die Arbeitsstunden zu überprüfen. Die Mitarbeiter der Personalabteilung, an die die Arbeitsstunden nach doppelter Genehmigung durch die Objektmanagerin und den Gebietsleiter übermittelt wurden, konnten die Richtigkeit der ihnen übermittelten Angaben mit zumutbarem Aufwand nicht beurteilen bzw. mussten sich auf die materielle Prüfung durch die vorgelagerten Stellen, insbesondere durch die Objektmanagerin, verlassen. Das gilt umso mehr, als die Beschuldigte in ihrer Eigenschaft als Objektmanagerin Mitglied des Kaders war und damit einer erhöhten arbeitsrechtlichen Treuepflicht unterstand (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_349/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.2 m.H.). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Sie hat sich durch die monatliche Verbuchung und Visierung fiktiver Arbeitsstunden in der Zeit von September 2014 bis November 2018 der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte macht geltend, dass es an einer arglistigen Täuschung fehle bzw. eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung -7- vorliege. Die B._____ AG habe aus Kostengründen auf weitere Kontroll- mechanismen verzichtet. Es habe sie damit nicht interessiert, solche Betrugsfälle zu verhindern. Weil die B._____ AG mit ihren Kunden eine Pauschalvergütung vereinbart habe, fehle es zudem an einem Vermögens- schaden (Berufungsbegründung S. 2). Schliesslich habe sie nicht gewerbsmässig gehandelt, da der ihr zugekommene Betrag viel zu gering sei, als dass er einen Erwerbsersatz habe darstellen bzw. einen namhaften Beitrag zur Lebenshaltung habe leisten können, zumal sie damals monatlich rund Fr. 5'000.00 verdient habe und der erforderliche «Viertel» damit nicht gegeben sei. Sie habe sich zudem in einer finanziellen Notlage befunden. Ihr sei es darum gegangen, die Kreditschulden, die sie für A._____ aufgenommen habe, besser abbezahlen zu können. Auch ein Casinobesuch gehöre im Übrigen nicht zur Lebensgestaltung, sondern stelle ein Luxusgut dar (Berufungsbegründung S. 3 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 ff.). 4.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Besondere Machenschaften liegen insbesondere vor, wenn der Täter gefälschte Urkunden verwendet. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht. Man muss sich im Rechtsverkehr auf sie verlassen können (vgl. etwa BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 128 IV 18 E. 3.; BGE 122 IV 197 E 3d). -8- Praxisgemäss wird Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen etwa BGE 147 IV 73 E. 4.2). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den haupt- sächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.3. Die Beschuldigte hat sich zur Täuschung der B._____ AG gefälschter elektronischer Urkunden bedient. Sie stellte systematisch und planmässig unwahre Beweismittel her, um effektiv nicht geleistete Arbeitsstunden vorzutäuschen. Allein schon in der Verwendung gefälschter Urkunden ist eine besondere Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken, die grundsätzlich Arglist begründet. Hinzu kommt, dass es zur erfolgreichen Verübung des Betrugs vorliegend des gezielten und -9- bewussten Zusammenwirkens von drei Personen unterschiedlicher Hierarchiestufen bedurfte. Für die Umsetzung des Tatplans war zunächst eine Reinigungskraft der untersten Hierarchiestufe vonnöten, die sich damit einverstanden erklärte, dass fiktive Arbeitsstunden auf ihren Namen gebucht werden und die gleichzeitig zusicherte, den Deliktserlös mit der Beschuldigten und A._____ zu teilen bzw. an diese zurückzuführen. Sodann bedurfte es der besonderen Stellung der Beschuldigten als Objektmanagerin auf mittlerer Hierarchiestufe, um die Reinigungskraft einem ihrer Objekte zuweisen und auf ihren Namen fiktive Stunden verbuchen zu können. Schliesslich war zur erfolgreichen Umsetzung des Tatplans die Mitwirkung des Gebietsleiters als Mitglied der übergeordneten Hierarchiestufe erforderlich, der das Gebietsvisum erteilen musste. Die Beschuldigte und A._____ machten sich zudem die gute Rentabilität der Objekte «F._____ AG» und «Berufsschule Q._____» gezielt zu Nutzen (vgl. auch UA act. 396; UA act, 405 und 408, Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 ff.), weil sie keine kritischen Rückfragen erwarten mussten, solange die für diese Objekte vorgegebene Gewinn- marge erhalten blieb. In diesen vergleichsweise intensiven, planmässigen und systematischen Vorkehrungen der Täterschaft ist eine eigentliche Inszenierung zu erblicken, die ebenfalls Arglist begründet. An dieser Beurteilung vermag auch der Aspekt der Opfermitverantwortung nichts zu ändern: Das Täuschungsopfer, die B._____ AG, hatte ein Vieraugenprinzip installiert (vgl. GA act. 96) und schon damit ein Mindestmass an Aufmerksamkeit an den Tag gelegt, um sich vor einem Betrug zu schützen. Gemäss diesem Prinzip hatte die Beschuldigte als dem Kader angehörige Objektmanagerin im Sinne eines ersten Augen- paares die Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter im Online-Tool elektronisch zu erfassen und zu visieren. Dazu war sie aufgrund ihrer Stellung am besten in der Lage, gehörte es doch zu ihren Aufgaben als Objektsmanagerin, den Einsatz der Reinigungskräfte zu organisieren, diese zu instruieren und zu besuchen (vgl. UA act. 434, 459). Die effektiv geleisteten Arbeitsstunden konnte sie zumindest anhand von Stichproben überprüfen (GA act. 97). Im Sinne eines zweiten Augenpaares oblag es sodann dem Gebietsleiter A._____ die Arbeitsstunden für das ganze ihm zugeteilte Gebiet elektronisch zu visieren (vgl. UA act. 405 und 408, 436, 449 f.), wobei sich auch seine Überprüfung auf Stichproben beschränken musste (vgl. GA act. 173). Da er weniger nah am operativen Geschäft war und nach eigenen Angaben für 50 bis 100 Objekte zuständig war (UA act. 411; GA act. 169), konnte von ihm nicht die gleich intensive Kontrolle der verbuchten Arbeitsstunden erwartet werden wie von der Beschuldigten. Seine Kernaufgabe dürfte vielmehr darin bestanden haben, die Rentabilität der einzelnen Objekte bzw. die Einhaltung des ihm vorgegebenen Budgets zu überwachen (vgl. UA act. 426, 435; GA act. 95 f. und 105). In welchem zumutbaren Rahmen eine weitergehende Kontrolle der verbuchten Arbeitsstunden durch die Arbeitgeberin hätte stattfinden können, ist weder - 10 - ersichtlich noch wird dies von der Beschuldigten nachvollziehbar dargetan. Insbesondere kann es unter Einbezug betriebswirtschaftlicher Über- legungen nicht Aufgabe der Personalabteilung sein, die von zwei Kader- mitarbeitenden genehmigten Stundenabrechnungen einer Vielzahl von Reinigungskräften vor der Auszahlung der Löhne einer nochmaligen Kontrolle zu unterziehen. Die Aufgabe der Personalabteilung beschränkte sich entsprechend auf die Verarbeitung der Stunden, die aus dem System hervorgingen bzw. ihr per Stichtag übermittelt wurden (vgl. GA act. 100 und 102). Dem Täuschungsopfer B._____ AG kann vorliegend auch nicht vorgeworfen werden, es hätte – mittels entsprechender Kontrollmass- nahmen – erkennen müssen, dass C._____ mehr arbeitete als in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen war, kam es doch gemäss Aussagen der Zeugin G._____ im Betrieb der B._____ AG häufig vor, dass Personalwechsel auf einem Objekt oder Vertragsanpassungen durch die zuständigen Objekt- manager nicht gemeldet wurden (GA act. 99 f.). Entsprechend mussten die mit der Lohnauszahlung befassten Personen im Umstand, dass C._____ mutmasslich zwei bis drei Wochenstunden mehr gearbeitet hat als in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen war, kein Indiz für einen Betrug erblicken. Das gilt umso mehr, als die Arbeitsverträge der B._____ AG bei Reinigungsfachpersonen zwar eine wöchentliche Normalarbeitszeit vorsehen, aber einen davon abweichenden Arbeits- bzw. Einsatzplan vorbehalten (vgl. UA act. 379). Dem Gesagten zufolge hat die B._____ AG mit der Vorgabe einer doppelten Kontrolle und Visierung der Arbeitsstunden durch zwei Kaderangestellte unterschiedlicher Hierarchiestufen eine taugliche und ausreichende Massnahme getroffen, um sich vor einer fiktiven Verbuchung von Arbeitsstunden und damit vor einem Betrug zu schützen. Aufgrund der beschränkten Überprüfbarkeit der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, dem besonderen Vertrauen, das die B._____ AG der Beschuldigten und A._____ kraft deren Kaderfunktion entgegenbringen durfte, der guten Rentabilität der fraglichen beiden Objekte und mangels Hinweisen auf eine fiktive Verbuchung von Arbeitsstunden waren weitergehende Kontroll- massnahmen der Arbeitgeberin nicht angezeigt. Die durch gefälschte Urkunden unterstützte und durch das Zusammenwirken von Personen verschiedener Hierarchiestufen bewirkte Täuschung war nicht leicht zu erkennen und flog entsprechend erst auf, als sowohl die Beschuldigte als auch A._____ ausgefallen waren und eine Stellvertretung zum Einsatz kam (GA act. 97). Unter diesen Umständen ist die Täuschung ohne weiteres als arglistig zu qualifizieren bzw. eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu verneinen. Die durch elektronische Verbuchung und Visierung von fiktiven Arbeits- stunden erfolgte Täuschung führte dazu, dass das Täuschungsopfer - 11 - B._____ AG irrtümlich zu hohe Lohnzahlungen an C._____ auslöste und sich auf diese Weise selbst im Vermögen schädigte (vgl. zum Vermögens- schaden die obigen Erwägungen zur Falschbeurkundung). Entsprechend sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. Die Beschuldigte visierte wissentlich und willentlich fiktive Arbeitsstunden, um ihre Arbeitgeberin in einen Irrtum über den Umfang ihrer Lohnzahlungspflicht zu versetzen und sie zu veranlassen, zu hohe Lohnsummen an C._____ auszubezahlen. Die Beschuldigte konnte aufgrund ihrer vorgängigen Absprache mit C._____ damit rechnen, dass ihr diese die unrechtmässig bezogenen Beträge zumindest teilweise zurückzahlen würde. Nachdem die Beschuldigte gegenüber ihrer Arbeit- geberin keinen Anspruch auf diese finanziellen Leistungen hatte und sie diese zur Deckung privater Auslagen verwenden wollte, handelte sie mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist der Betrugstatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.4. Die Beschuldigte hat sodann auch gewerbsmässig gehandelt. Sie hat über einen Zeitraum von rund vier Jahren monatlich betrügerische Handlungen vorgenommen. Die Taten dienten dazu, ihr legales Erwerbseinkommen aufzubessern, um neben den Kosten der normalen Lebenshaltung Leasingraten bezahlen und Privatkredite bedienen zu können, die sie aufgenommen hatte, um sich Ferien, Fahrzeuge, Mobiliar und die Teilnahme an Glückspielen zu finanzieren. Dem Umstand, dass es sich bei den Kosten für Ferien, Fahrzeuge und Glückspiele nicht um Lebens- haltungskosten im engeren Sinn handelt, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Vom qualifizierten Tatbestand erfasst werden muss auch der Täter, der das erlangte Geld nicht in zwingend notwendige Güter investiert, sondern sich damit einen höheren als den gewohnten Lebensstandard finanziert. Ansonsten würde derjenige Täter, der sich einen gewissen Luxus gönnt, gegenüber demjenigen privilegiert, der das widerrechtlich bezogene Geld für dringendere Bedürfnisse des alltäglichen Lebens aufwendet. Eine solche Betrachtungsweise liesse sich mit dem Zweck der Qualifikation von Art. 147 Abs. 2 StGB – der Sozialgefährlichkeit von gewerbsmässigem Handeln Rechnung zu tragen – nicht vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.4.2). Hinzu kommt, dass sich zufolge Durchmischung von legalen und illegalen Mitteln im Allgemeinen ohnehin nicht mehr feststellen lässt, wofür die illegalen und legalen Einnahmen im Einzelnen verwendet wurden. Wesentlich ist, dass die Betrugshandlungen darauf ausgerichtet waren, regelmässige Zusatzeinnahmen zu generieren, die es der Beschuldigten erlauben sollten, die gesamten mit der damaligen Lebensführung verbundenen Kosten abdecken zu können. Die Täterschaft ertrog monatlich durchschnittlich Fr. 1'000.00, wobei C._____ der Beschuldigten monatlich durchschnittlich hätte Fr. 770.00 - 12 - übergeben sollen. Inwiefern dies tatsächlich der Fall war, lässt sich zwar nicht mehr im Detail rekonstruieren, ist aber nicht entscheidend und steht der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3). Es genügt, dass der Anteil der Beschuldigten wesentlich zur Entlastung ihres damaligen Budgets beizutragen vermochte, wovon hier auszugehen ist. Hätten die Delikte nicht bedeutend zu ihrer finanziellen Besserstellung beigetragen, liesse sich nicht erklären, weshalb sich die Beschuldigte über eine längere Zeit hinweg dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung hätte aussetzen sollen und das strafbare Verhalten mit einer gewissen Beharrlichkeit fortsetzte, nachdem A._____ die Stelle verloren hatte und die Beschuldigte selber erkrankt war. Die Höhe der von der Täterschaft insgesamt erbeuteten Deliktssumme entspricht mit Fr. 38'376.00 knapp dem Fünfeinhalbfachen des im Jahr 2017 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'984.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2019) und ist nicht zu bagatellisieren. Dass die Beschuldigte auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügte, schliesst entgegen der Verteidigung die Qualifikation der Gewerbs- mässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist. Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1 m.w.H.). Für die Qualifikation des Betrugs kommt es letztlich auf die soziale Gefährlichkeit an, die sich im Delikt insgesamt offenbart. Die Beschuldigte begann mit den Betrugshandlungen, weil sie nicht mehr in der Lage war, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Mithin war sie aus finanziellen Gründen auf die Tatbegehung angewiesen, was auf eine soziale Gefährlichkeit schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). In der mehrfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum zeigt sich sodann, dass die Beschuldigte zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen bereit war und sie ihre finanzielle Situation auf diese Weise nachhaltig verbessern wollte. Mithin hatte sie sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen regelmässige Einnahmen zu erzielen. Bereits im Beweggrund sowie in der Häufigkeit, der Regelmässigkeit und der Dauer der deliktischen Tätigkeit kommt die für eine Gewerbsmässigkeit erforderliche soziale Gefährlichkeit des Handelns zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass der Betrug vorliegend ein gezieltes Zusammenwirken von drei Personen unterschiedlicher Hierarchiestufen, die teilweise über besondere Kompetenzen und spezielles Wissen verfügen mussten, und damit ein nicht unerhebliches - 13 - Mass an Planung und Raffinesse erforderte. Schliesslich unterstreicht die vergleichsweise hohe Deliktssumme die soziale Gefährlichkeit des Delikts, auch wenn die Beschuldigte davon nur teilweise profitiert hat. Angesichts der in diesen Tatumständen zum Ausdruck kommenden sozialen Gefährlichkeit des Handelns ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Betrugshandlungen nach der Art eines Berufs ausgeführt hat. Sie handelte mithin gewerbsmässig. 5. 5.1. Die Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. 5.3.1. Die Beschuldigte beantragt, infolge Wiedergutmachung sei gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Im Gegensatz zu A._____ und C._____ habe sie sogleich alles zugegeben und sich aufrichtig entschuldigt. Sie habe die Arbeit der Untersuchungsbehörden massgeblich erleichtert und sofort mit der Rückzahlung der Deliktssumme begonnen. Nachdem sie die Schadenersatzforderung der B._____ AG im Februar 2023 vollständig befriedigt habe, bestehe kein privates Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Ebenso wenig sei ein öffentliches Interesse auszumachen (Berufungsbegründung S. 4 f., Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 6). 5.3.2. Am 1. Juli 2019 ist gestützt auf das Bundesgesetz über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung vom 14. Dezember 2018 eine neue Fassung von Art. 53 StGB in Kraft getreten. Der vorliegende Sachverhalt hat sich noch vorher, unter der Geltung des alten Art. 53 StGB ereignet. Nachdem das neue Recht in Art. 53 StGB tendenziell höhere Anforderungen an den Verzicht auf eine Strafverfolgung bzw. eine Bestrafung stellt, dürfte das alte Recht für die Beschuldigte günstiger sein und deshalb zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB). Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sowohl unter neuem wie auch unter altem Recht für das Absehen von einer Bestrafung ein geringes Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung vorausgesetzt ist. Daran fehlt es vorliegend: - 14 - Selbst wenn die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB sowohl in der Fassung vor als auch nach der Revision bleibt und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bzw. einer Bestrafung. Insbesondere können sich unter den Aspekten des Schuld- ausgleichs und der Prävention gleichwohl strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Spezialpräventive Überlegungen spielen dagegen beim Entscheid, ob das öffentliche Interesse eine Bestrafung erheischt, eine untergeordnete Rolle, kommt doch eine Wiedergutmachung i.S.v. Art. 53 StGB nach der neuen und alten Fassung grundsätzlich nur in Frage, wenn eine bedingte Strafe ausgesprochen wird bzw. es zumindest an einer Schlechtprognose fehlt. Öffentliche Interessen können sich im Übrigen in der Tätergleichbehandlung manifestieren. Es gilt zu verhindern, dass einzelne Mittäter durch die Möglichkeit der Wiedergutmachung gegenüber anderen privilegiert werden (zum Ganzen BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 m.H.). Die Beschuldigte hat sich vorliegend des gewerbsmässigen und somit eines qualifizierten Betrugs sowie der mehrfachen Falschbeurkundung schuldig gemacht, indem sie während rund vier Jahren fiktive Arbeitsstunden gebucht sowie visiert hat und so ihre Arbeitgeberin zu ungerechtfertigten Lohnauszahlungen in fünfstelliger Höhe veranlasst hat. Die so ertrogenen Gelder hat die Beschuldigte insbesondere auch zur Deckung von Auslagen verwendet, die sie ohne weiteres hätte vermeiden können. Der Strafrahmen reicht vorliegend bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren; die Mindeststrafe beträgt sodann 90 Tagessätze Geldstrafe. Beides unterstreicht die abstrakte Tatschwere. Die konkrete Tatschwere widerspiegelt sich in der Höhe der auszufällenden Strafe, die vergleichs- weise schwer wiegt (vgl. dazu nachfolgend). Bei Delikten dieser abstrakten und konkreten Tatschwere besteht trotz finanzieller Wiedergutmachung ein erhebliches generalpräventives öffentliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betrug ausschliesslich Individualrechtsgüter betrifft. Der Tatbestand der Falschbeurkundung schützt im Übrigen nicht nur private Geschäftsinteressen des Einzelnen, sondern insbesondere auch das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird und damit die Allgemeinheit. Das reaktionslose Hinnehmen von Betrugshandlungen und Falsch- beurkundungen wie sie hier in Frage stehen, hätte einen erheblichen Vertrauensverlust der Bevölkerung in den Rechtsstaat zur Folge, weshalb es trotz erfolgter Wiedergutmachung unter den Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention einer Bestrafung bedarf. Vorliegend verlangt zudem der Aspekt der Tätergleichbehandlung nach einer Bestrafung der Beschuldigten. So wurde C._____ bereits rechtskräftig verurteilt und auch A._____, der nunmehr eine Vereinbarung mit der - 15 - B._____ AG abgeschlossen hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Nach dem zuvor Gesagten kommt es bei der Bewertung der öffentlichen Interessen nicht entscheidend auf spezialpräventive Überlegungen an. Allerdings ist an einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue der Beschuldigten ohnehin zu zweifeln, nachdem sie auch noch im Berufungs- verfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Dieses prozessuale Verhalten erweckt nicht den Anschein, als könne und wolle die Beschuldigte die volle Verantwortung für ihre Straftaten übernehmen. Aus den dargelegten Gründen kommt eine Strafbefreiung nicht in Frage. 5.4. Der gewerbsmässige Betrug ist nach Art. 146 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht. Eine Falschbeurkundung wird gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des höheren abstrakten Strafrahmens für den gewerbsmässigen Betrug festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der strafrechtliche Schutz des Vermögens des Einzelnen vor Angriffen durch arglistige Täuschung besteht zwar aus Gründen der öffentlichen Ordnung, doch das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Die Beschuldigte hat zusammen mit A._____ und C._____ erwirkt, dass die B._____ AG während rund vier Jahren zu hohe Löhne an C._____ ausbezahlt hat. Während sich der Schaden der B._____ AG auf insgesamt Fr. 50'785.00 (Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge) beläuft, beträgt die Deliktssumme, welche die drei Tatbeteiligten gemeinsam erbeutet haben, mindestens Fr. 38'376.00. Zwar wurde die Deliktssumme bereits zur Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen und sie darf damit im Sinne des Doppelverwertungsverbots nicht doppelt bewertet werden, dennoch ist die Höhe nicht unberücksichtigt zu lassen, da das geschützte Rechtsgut das Vermögen ist. Es handelt sich um eine nicht zu bagatellisierende Summe (vgl. das bereits genannte durchschnittlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte im Jahr 2017 von rund Fr. 6'984.00 pro Monat). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich der Vorsatz der Beschuldigten auf eine noch grössere Deliktssumme bezogen hat und sie auch höhere Beträge angenommen hätte, wurde doch der verfügbare Betrag monatlich ausgeschöpft. Der Betrug wäre ohne die Entdeckung zudem mutmasslich weitergelaufen. Es darf folglich ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich ihr Vorsatz auf eine erheblich - 16 - grössere Summe als die effektiv erbeutete Summe gerichtet hat. Dementsprechend wiegt der monetäre Taterfolg bzw. die Rechts- gutverletzung unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gewerbs- mässigkeit im Qualifikationstatbestand bereits tatbestands-immanent ist, nicht mehr leicht. Gleich verhält es sich mit der Dauer der Betrugshandlungen. Zwar wurde diese ebenfalls bereits zur Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen, nachdem sie aber mit rund vier Jahren wesentlich über das hinausgeht, was schon für die Annahme einer Gewerbsmässigkeit erforderlich ist, ist ihr bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Leicht verschuldenserhöhend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bei der Tatbegehung mit zwei weiteren Personen – welche auf unterschiedlichen Hierarchiestufen tätig waren – zusammenwirkte, was eine durchdachte Vorgehensweise und eine gewisse Koordination erforderte. Entsprechend höher ist die kriminelle Energie zu veranschlagen. Während sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, von wem die Tatidee stammte, lässt sich doch konstatieren, dass die Beschuldigte die Begehung des Delikts organisiert hat (UA act. 444) und insgesamt den einen entscheidenden Tatbeitrag leistete, indem sie C._____ als Mittäterin gewann, mit dieser die erforderlichen Absprachen traf, die fiktiven Arbeitsstunden verbuchte und visierte sowie den von C._____ unrechtmässig bezogenen Lohn (teilweise) zurücknahm. Sie setzte zudem die Tatbegehung gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz mit einer gewissen Beharrlichkeit trotz Entlassung von A._____ und trotz ihrer Krankheit fort (vgl. auch UA act. 444). Beides ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Abgesehen davon ging die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie bleiben damit ohne Auswirkungen auf die Verschuldensbewertung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte bei einem Erwerbs- einkommen von damals rund Fr. 5'500.00 (UA act. 434) für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nicht auf illegale Zusatzeinnahmen angewiesen war (vgl. auch UA act. 438 und 442) und sie die ertrogenen Mittel namentlich dazu verwendete, sich Ferien sowie (zusammen mit A._____) ein schönes Auto für den Ausgang zu leisten (UA act. 404 und 447) und sich – ohne spielsüchtig zu sein (UA act. 450) – Glückspiele zu finanzieren (UA act. 438 f.), ist von einem sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen, denn je leichter es für sie gewesen wäre, das für sie fremde Vermögen der B._____ AG zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 17 - Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des breiten Spektrums gewerbs- mässiger Betrugshandlungen und Vorgehensweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 5.5. Es wäre damit bereits für den gewerbsmässigen Betrug – noch ohne Berücksichtigung der mehrfachen Urkundenfälschung und auch unter Berücksichtigung der leicht strafmindernden Täterkomponente (siehe dazu sogleich) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von elf Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demzufolge erübrigt sich eine weitere Strafzumessung bzw. kann offen bleiben, ob für die Urkundenfälschungen jeweils eine zu asperierende Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Geldstrafe auszusprechen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 demgemäss nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (siehe dazu unten). 5.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Mai 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Diese Vorstrafe ist, auch wenn sie nicht einschlägig ist, leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da die Beschuldigte keine Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass diese Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Die Beschuldigte zeigte sich in sachverhaltlicher Hinsicht zumindest teilweise geständig, hat jedoch – trotz von ihr beteuerter Einsicht und Reue – auch noch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Es muss deshalb bezweifelt werden, dass sie nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig ist. Sie hat sich denn auch in erster Linie als Opfer von A._____ darzustellen versucht und bei sich selber keine kriminelle Energie verortet (GA act. 243), obwohl sie es war, welche C._____ für die Beteiligung am Betrug gewinnen konnte, die fiktiven Stunden verbuchte sowie visierte und mehrheitlich auch die Zahlungen von - 18 - C._____ entgegennahm, womit ihr eine tragende Rolle zukam. Mithin kommt eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, nicht infrage. Es ist jedoch auch nicht zu verkennen, dass sie mit ihren Aussagen dazu beigetragen hat, dass die Straftat geklärt werden konnte. Insofern hat das Geständnis der Beschuldigten die Strafverfolgung in einem gewissen Ausmass vereinfacht und verkürzt, weshalb es leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Leicht zu Gunsten der Beschuldigten wirkt sich aus, dass sie in einer aussergerichtlichen Vereinbarung mit der B._____ AG anerkannt hat, dieser einen Betrag von Fr. 16’000.00 zu schulden und diesen Betrag auch bereits bezahlt hat. Auch wenn die Wiedergutmachung eines schuldhaft verursachten Schadens an sich den Normallfall darstellt, so ist doch nicht zu verkennen, dass der B._____ AG damit ein möglicherweise mehrjähriger Rechtsstreit erspart geblieben ist. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Die 36- jährige Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist erwerbstätig. Die Beschuldigte hatte im Jahr 2018 Brustkrebs, konnte diese Krankheit jedoch mittlerweile überwinden. Zur Rückfall-Prophylaxe muss sie täglich Medikamente nehmen und zweimal jährlich zur Kontrolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff., GA act. 187 und 193, UA act. 17 f.). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal vorliegend bloss eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wird und sich eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt leicht strafmindernd aus. Ihr hätte jedoch höchstens mit einer Reduktion der Strafe um zwei Monate Rechnung getragen werden können. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und der Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00. 5.7. Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Die Beschuldigte hat mit der Begehung der vorliegenden Delikte über einen Zeitraum von vier Jahren eine hohe kriminelle Energie offenbart, zumal sie nicht von sich aus aufgehört hat. Sodann scheinen ihr Geständnis und die von ihr geäusserte Reue in nicht unerheblichem Mass den von ihr befürchteten Tatfolgen geschuldet. Den mithin nicht unerheb- lichen Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten ist mit einer - 19 - erhöhten Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.8. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 zur bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) hat sie verzichtet. Die Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Für den Fall eines Schuldspruchs führt sie aus, sie sei hierzulande sozial und beruflich vorbildhaft integriert. Sie sei eine loyale, gewissenhafte und sehr fleissige Arbeitnehmerin, habe sich bereits vor der Tat ehrenamtlich engagiert und sei heute sehr aktiv bei der H._____ und bei I._____. Sie spreche tadellos Deutsch und engagiere sich enorm im Sinne des Gemeinwohles. In ihrer Heimat könnte sie wirtschaftlich und privat nicht Fuss fassen. Ihre Familie und all ihre Freunde und Bekannten wohnten in der Schweiz. Angesichts ihrer schweren Krebserkrankung wäre ein Landesverweis mangels der Weiterführung der Krebstherapie nichts anderes als ein Todesurteil. Es sei von einem schweren Härtefall und einem verschwindend kleinen öffentlichen Interesse auszugehen (Berufungsbegründung S. 5 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8 ff.). - 20 - 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. 6.3.1. Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie hat mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen. Sie ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Daran ändert nichts, dass sich ein Teil der betrügerischen Handlungen vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung per 1. Oktober 2016 zugetragen hat, denn in tatsäch- licher Hinsicht steht fest, dass ein Grossteil der betrügerischen Handlungen der Beschuldigten, die Eingang in den Schuldspruch wegen gewerbs- mässigen Betrugs genommen haben, nach dem 1. Oktober 2016 und somit nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung erfolgt sind. Es ist deshalb unabhängig von den vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Betrugshandlungen von einem gewerbsmässigen Handeln gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB und damit von einer Katalogtat für die Landes- verweisung auszugehen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 6.3.2. Die 36-jährige Beschuldigte wurde in Bosnien geboren (UA act. 17; GA act. 185) und kam erstmals 2006 im Alter von 19 Jahren im Rahmen eines durch den Vater beantragten Familiennachzuges in die Schweiz (UA act. 17; GA act. 185), weil ihre Mutter ab 2004 an psychischen Problemen litt und das Sorgerecht nicht mehr ausüben konnte (MIKA act. 174 ff.). Die Beschuldigte lebt mithin seit rund 17 Jahren hier und besitzt eine Nieder- lassungsbewilligung (UA act. 15; MIKA act. 189). Sie spricht Serbisch und Deutsch, wobei sie Serbisch als ihre Muttersprache bezeichnet (GA act. - 21 - 185). Die Beschuldigte ist ledig und kinderlos (GA act. 186). Während sie im Vorverfahren aussagte, sie sei seit 14 Jahren mit einem Partner zusammen, der in Bosnien lebe (UA act. 16), gab sie seit der erstinstanzlichen Verhandlung an, sich aktuell in keiner Beziehung zu befinden (GA act. 186, Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Die Mutter der Beschuldigten wohnt in Bosnien, ihr Vater und ihre beiden Halbgeschwister wohnen in der Schweiz (GA act. 185). Zu beiden Eltern unterhält die Beschuldigte ein gutes und zu ihren Halbgeschwistern und deren Familien ein sehr gutes Verhältnis (UA act. 17, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 24). Ihren Vater sehe sie sicher drei- oder viermal pro Woche (UA act. 17). Die Kinder des Bruders hüte sie regelmässig. Die Beschuldigte verfügt hierzulande auch noch über entferntere Verwandte (Cousins und Cousinen sowie Onkel), zu denen sie ebenfalls ein gutes Verhältnis hat (UA act. 18). Aufgrund ihrer Krankheit habe sie in den letzten Jahren nur einmal pro Jahr nach Bosnien reisen können (GA act. 185). Abgesehen von der Mutter verfüge sie in Bosnien über keine weiteren Verwandten, zu denen sie Kontakt habe (GA act. 186, Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Die Beschuldigte absolvierte in Bosnien die Grundschule. Sie begann dort auch das Gymnasium, schloss es aber nicht ab. In der Schweiz absolvierte sie eine Ausbildung zur Gebäudefachfrau, die sie aber nach eigenen Angaben aufgrund ihrer Krebserkrankung noch nicht vollständig abschliessen konnte (GA act. 185; UA act. 18, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 22). Ab Februar 2007 arbeitete die Beschuldigte für die B._____ AG, wobei sie per Januar 2013 zur Objektmanagerin befördert wurde. Nachdem sie diese Stelle im Zuge der hier zu beurteilenden Straftaten verloren hatte, erhielt sie per April 2019 bei der Firma J._____ eine Festanstellung auf Stundenlohnbasis (GA act. 185; UA act. 20; MIKA act. 244), wobei sie zeitweise ergänzend Arbeitslosenentschädigung bezog (UA act. 20; MIKA act. 252 ff.). Per November 2021 und per Oktober 2022 stellte ihr die Firma J._____ gute Zwischenzeugnisse und per Oktober 2022 überdies ein Empfehlungsschreiben aus (GA act. 63 und 137). Da der Geschäftsführer dieser Firma erkrankt sei, übernehme sie aktuell eine faktische Geschäftsführerstelle. Nach einem zwischenzeitlichen Unterbruch kann sie zudem für die Familie K._____ wieder in einem Pensum von 20% als Reinigungskraft arbeiten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12, Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). K.K._____ hat der Beschuldigten per Januar 2022 und Oktober positive Leumundszeugnisse ausgestellt (GA act. 72 und 136). Zurzeit verfügt die Beschuldigte über ein gesichertes Einkommen im Umfang von durchschnittlich Fr. 4'000.00 aus ihren Tätigkeiten für die Firma J._____ und für die Familie K._____. Sie ist nach eigenen Angaben in eine kleinere Wohnung umgezogen, um ihre Schulden zurückzahlen zu können. Monatlich könne sie aktuell fast Fr. 1'000.00 zurückzahlen, wobei - 22 - sich die Schulden im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung gesamthaft immer noch auf rund Fr. 30'000.00 beliefen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22, GA act. 187). Sie verfügt über kein Vermögen (UA act. 22), war aber bis anhin nie auf Sozialhilfe angewiesen (MIKA act. 238). Die Beschuldigte konnte ihre Brustkrebserkrankung mittlerweile über- winden. Sie ist jedoch mutmasslich bis im Frühjahr 2025 noch auf die Einnahme von Medikamenten und auf eine zweimal jährlich stattfindende Kontrolle angewiesen. Abgesehen davon geht es ihr gesundheitlich gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24, GA act. 187 und 193; UA act. 17 f.). Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Mai 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Abgesehen davon weist sie keine eingetragenen Vorstrafen auf. Ausweislich der Akten wurde die Beschuldigte zudem in den Jahren 2009, 2012, 2017 und 2020 wegen verschiedener Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz jeweils mit Bussen belegt (MIKA act. 193, 202, 214, 262). Ab September 2021 engagierte sich die Beschuldigte zudem als Freiwillige ehrenamtlich im Asyl- und Flüchtlingsbereich (GA act. 69, 164). In dieser Funktion unterstützte sie Personen mit Migrationshintergrund bei der Integration (vgl. GA act. 73), wofür sie per Oktober 2022 eine positive Rückmeldung der Projektleitung erhielt (GA act. 164). Ab Februar 2022 engagierte sie sich zudem ehrenamtlich als freiwillige Fahrerin bei I._____. Für die damit verbundenen unregelmässigen Einsätze wurde ihr per Oktober 2022 ebenfalls ein gutes Zeugnis ausgestellt (GA act. 139; 193). Weitere ehrenamtliche Tätigkeiten, die sie schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung ausgeführt hat, sind nicht aktenkundig. 6.3.3. Die Beschuldigte lebt seit nunmehr rund 17 Jahren in der Schweiz. Sie ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und beherrscht die deutsche Sprache. Aufgrund der relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des Umstands, dass sich ihre Verwandten und Bekannten überwiegend in der Schweiz befinden, liegt ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Es ist von einer grundsätzlich erfolgreichen sozialen Integration auszugehen. Diese geht jedoch auch nicht über das hinaus, was schon aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer erwartet werden kann und ist im Ergebnis als durchschnittlich zu werten, zumal die Beschuldigte hierzulande nicht über eine eigentliche Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK verfügt, die besonderen rechtlichen Schutz geniessen würde. Dies gilt auch für die Familie ihres Bruders, insbesondere dessen Kinder, zumal sie mit diesen - 23 - nicht zusammenlebt, sondern diese lediglich am Wochenende hütet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Zwar ist positiv zu werten, dass die Beschuldigte freiwillige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, entgegen ihrer eigenen Darstellung (GA act. 253) begann sie jedoch damit erst nach Eröffnung der Strafuntersuchung, was an rein altruistischen Motiven zweifeln und auf prozesstaktische Beweggründe schliessen lässt. Der Leumund der Beschuldigten ist aufgrund der im Strafregister eingetragenen Vorstrafe leicht getrübt. Zudem hatte die Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach Mühe, sich an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten. Abgesehen davon verfügt sie jedoch über einen guten Leumund, der in erster Linie durch die neu zu beurteilenden Delikte getrübt wird. In beruflicher Hinsicht kann die Beschuldigte als integriert bezeichnet werden. Mit ihren Erwerbseinkommen ist sie in der Lage, den gewöhnlichen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dieser Verdienst erscheint auch aus- reichend gesichert, zumal sie über positive Zwischenzeugnisse ihrer aktuellen Arbeitgeber verfügt. In wirtschaftlicher Hinsicht weist die Integration gleichwohl Mängel auf, weil die Beschuldigte nach wie vor Schulden hat. Diese wären bei gutem Willen ohne weiteres vermeidbar gewesen. Positiv zu würdigen ist immerhin, dass die Beschuldigte diese Schulden in regelmässigen Raten abbezahlt, wobei sie zu diesem Zweck auch Einschränkungen ihres Lebensstandards in Kauf zu nehmen scheint. Sie war zudem bis anhin nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Insgesamt bestehen keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Natur zur Schweiz. 6.3.4. Die Beschuldigte verfügt über einen starken Bezug zu ihrer Heimat, wo sie die ganze obligatorische Schulzeit, die besonders prägenden Kindes- und Jugendjahre, den Beginn ihrer Adoleszenz sowie den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat. Nachdem die Beschuldigte in Bosnien aufgewachsen ist, mit Serbisch eine der Amtssprachen beherrscht und in der Vergangenheit zumindest einmal pro Jahr nach Bosnien reiste, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mit der Kultur, dem Land und den dortigen Verhältnissen sehr gut vertraut ist. In Bosnien wohnt auch ihre Mutter, die bis zur Einreise der Beschuldigten in die Schweiz im Alter von 19 Jahren ihre engste Bezugsperson war und zu der sie nach wie vor ein gutes Verhältnis unterhält. Nachdem die Beschuldigte erst mit 19 Jahren in die Schweiz kam, ist ihre Aussage zu bezweifeln, wonach sie in der Heimat keinerlei Freunde und Bekannte habe. Es ist davon auszugehen, dass sie alte Beziehungen wieder aufleben lassen kann und auch, dass sie durch ihre regelmässigen Besuche in Bosnien gewisse Bekanntschaften hat. Ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungs- fachfrau könnte die Beschuldigte ohne weiteres auch in ihrer Heimat - 24 - ausüben, wobei sie von der Berufserfahrung in der Schweiz profitieren kann. Dass die Wirtschaftslage in ihrem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Unter diesen Umständen würde eine Wiedereingliederung in Bosnien die Beschuldigte nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen, zumal ihre Mutter sowie allfällige Freunde und Bekannte aus der Jugend sie dabei voraussichtlich unterstützen könnten, was im Übrigen jedoch keine Notwendigkeit für eine Landesverweisung darstellt. Die Resozialisierungschancen sind vergleich- bar mit denjenigen in der Schweiz. Der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten ist aktuell gut. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb eine angemessene medikamentöse Behandlung und die notwendigen Kontrollen zur Krebsvorsorge nicht auch in Bosnien erfolgen können sollten. Bosnien verfügt über eine funktionierende Gesundheitsversorgung. Die Universitätsklinik Sarajevo und das kantonale Spital in Zenica verfügen insbesondere über Onkologie- abteilungen (Bosnien und Herzegowina, Bericht zur medizinischen Grund- versorgung, hrsg. vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, 2017, S. 18, 20 und 25). Heute ist ausserdem ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Bosnien und Herzegowina zumindest in den grösseren Städten verfügbar. Private Apotheken können auch Medikamente im Ausland bestellen (Bericht Grundversorgung, S. 35 f.). Unter diesen Umständen erscheint eine angemessene Gesundheitsversorgung der Beschuldigten auch bei einer Landesverweisung nicht gefährdet. Eine fehlende Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Heimatland wäre im Übrigen hinzunehmen, sofern die gesundheitliche Situation der betroffenen Person dadurch nicht geradezu unhaltbar wird (Urteil des Bundesgerichts 2C.672/2015 vom 14. März 2015 E. 3.2.1). Das trifft hier, wie erwähnt, nicht zu. Insgesamt ist aufgrund der relativ langen Anwesenheitsdauer und der sozialen und wirtschaftlichen Integration der Beschuldigten von einem nicht unerheblichen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 6.3.5. Die Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der gewerbsmässige Betrug wird mit hohen Sanktionen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, was die abstrakte Schwere des Delikts unterstreicht. Auch wenn das durch den Betrugstatbestand geschützte Vermögen als Rechtsgut nicht gleich schwer wiegt wie etwa die körperliche oder sexuelle Integrität bei Körperverletzungs- oder Sexualdelikten, ist dieses nicht zu baga- tellisieren. Die Beschuldigte hat aufgrund der erheblichen Zeitdauer ihrer - 25 - Delinquenz und des planmässigen Zusammenwirkens mit A._____ und C._____ unter Ausnutzung ihrer Vertrauensposition eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Es wurde ein erheblicher Deliktsbetrag erbeutet. Es ist auch davon auszugehen, dass die betrügerischen Handlungen ohne die Entdeckung noch weitergegangen wären. Entsprechend wird sie zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungs- verbots eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hätte (siehe dazu die Erwägungen zur Strafzumessung). Seit der Aufdeckung der Delikte im Jahr 2018 hat sich die Beschuldigte soweit ersichtlich wohl verhalten. Dennoch bestehen nicht unerhebliche Bedenken an ihrem künftigen Wohlverhalten (siehe dazu die Erwägungen zur Strafzumessung). Die Beschuldigte hat eine Geringschätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie eine Hartnäckigkeit und ein hohes kriminelles Kalkül offenbart. Der Umstand, dass der Beschuldigten im Rahmen der Bewährungsaussichten keine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist, relativiert zwar teilweise die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung, jedoch lässt es diese nicht entfallen, sind doch bei der Landesverweisung strengere Kriterien und Massstäbe entschei- dend, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Nach dem Dargelegten wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt vergleichsweise schwer. Mithin ist von hohen öffentlichen Interessen auszugehen. 6.4. Insgesamt ist nach dem Gesagten in Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der nicht besonders ausgeprägten Integration in der Schweiz und der guten Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen in der Heimat zu verneinen. Selbst wenn jedoch von einem Härtefall auszugehen wäre, so überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich und auch die aktuelle gesundheitliche Situation spricht nicht gegen eine Landesverweisung. Die Beschuldigte ist damit des Landes zu verweisen. - 26 - 6.5. Die von der Vorinstanz auf das Minimum angesetzte Dauer von 5 Jahren kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht bzw. abgeändert werden. 6.6. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Die Ausschreibung ist als rein vollzugs- und polizeirechtliche Massnahme nicht vom Anwendungsbereich von Art. 391 Abs. 2 StPO bzw. vom Verschlechterungsverbot erfasst (BGE 146 IV 172 E. 3.3). Die betroffene Person ist jedoch auf die drohende Verschlechterung hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.6.2), was vor- liegend geschehen ist (vgl. Vorladung vom 4. September 2023, Ziff. 3.4). Die Beschuldigte wird u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei nicht um Bagatellen, sondern um Straftaten, welche die öffentliche Sicherheit und insbesondere Ordnung tangieren. Entsprechend wird die Beschuldigte auch zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraums weisen die Delikte sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit eine Schwere auf, die eine Ausschreibung im SIS rechtfertigt. Dass bei der Legalprognose eine Schlechtprognose verneint wurde, steht einer Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4). Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2), zumal für die Ausschreibung im SIS kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten belaufen sich für das Berufungs- verfahren gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten A._____ auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD), der auf die Beschuldigte entfallende Anteil beträgt Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die auf sie entfallenden Kosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die frühere amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung aus dem Amt gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 3'730.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) - 27 - aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Beschuldigte ihre Aufwendungen für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'760.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'550.00) zu tragen. Die der früheren amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'269.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung voll- umfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 28 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird gemäss Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 3.2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 4. 4.1. Die auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3’000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das obergerichtliche Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung eine Entschädigung von Fr. 3'730.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 29 - 4.3. Die Beschuldigte hat ihre Kosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die auf die Beschuldigte entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'760.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'550.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'269.40 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 30 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen