Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'864.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'469.05 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.