4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Fr. 45'345.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. November 2016 als Schadenersatz zu bezahlen, davon Fr. 26'959.25 in solidarischer Haftbarkeit mit der Beschuldigten C._____. 5. 5.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'140.00 auszubezahlen. - 23 -