2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 3.2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.