Nicht zurückzukommen ist sodann auf die der Privatklägerin B._____ AG im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung. Nachdem sich der Beschuldigte und die Privatklägerin aussergerichtlich geeinigt und der Beschuldigte seine Berufung im Zivilpunkt nicht mehr aufrechterhalten hat, hat es mit der vorinstanzlichen Regelung sein Bewenden.