7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten belaufen sich für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte E._____ auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD), der auf den Beschuldigten entfallende Anteil beträgt Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die auf ihn entfallenden Kosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 21 -