6.7. Die von der Vorinstanz auf das Minimum angesetzte Dauer von 5 Jahren kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht bzw. abgeändert werden. 6.8. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Die Ausschreibung ist als rein vollzugs- und polizeirechtliche Massnahme nicht vom Anwendungsbereich von Art. 391 Abs. 2 StPO bzw. vom Verschlechterungsverbot erfasst (BGE 146 IV 172 E. 3.3). Die betroffene Person ist jedoch auf die drohende Verschlechterung hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.6.2), was vorliegend geschehen ist (vgl. Vorladung vom 4. September 2023, Ziff. 3.4).