Das festgestellte Rückfallrisiko genügt in Verbindung mit der verübten erheblichen Straftat und dem betroffenen bedeutenden Rechtsgut, um ein Fernhalteinteresse zu bejahen. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko – auch bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten – nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3. mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt vergleichsweise schwer. Mithin ist von hohen öffentlichen Interessen auszugehen.