ihm alles leid tue. Der Umstand, dass dem Beschuldigten im Rahmen der Bewährungsaussichten keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, relativiert zwar teilweise die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung, jedoch lässt es diese nicht entfallen, sind doch bei der Landesverweisung strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Das festgestellte Rückfallrisiko genügt in Verbindung mit der verübten erheblichen Straftat und dem betroffenen bedeutenden Rechtsgut, um ein Fernhalteinteresse zu bejahen.