Seit der Aufdeckung der Delikte im Jahr 2018 hat sich der Beschuldigte soweit ersichtlich wohl verhalten. Dennoch bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten (siehe dazu die Erwägungen zur Strafzumessung). Der Beschuldigte hat eine Geringschätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie eine Hartnäckigkeit und ein hohes kriminelles Kalkül offenbart. Bis zur Berufungsverhandlung hat er auch keine nennenswerte Einsicht und Reue gezeigt, sondern seine Taten mit den Arbeitsbedingungen gerechtfertigt, was auf eine fehlende nachhaltige Einsicht schliessen lässt. Erst anlässlich des Berufungsverfahrens hat er sich mit der B._____ AG geeinigt und gibt nun an, dass