Auch wenn das durch den Betrugstatbestand geschützte Vermögen als Rechtsgut nicht gleich schwer wiegt wie etwa die körperliche oder sexuelle Integrität bei Körperverletzungs- oder Sexualdelikten, ist dieses nicht zu bagatellisieren. Nicht nur die erstgenannten Delikte können als besonders verwerflich betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3). Es ist vorliegend denn auch - 19 -