anhaltenden Verbundenheit mit seinem Heimatland für ihn durchaus zu bewältigen wäre. 6.5. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der gewerbsmässige Betrug wird mit einer hohen Sanktion von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, was die abstrakte Schwere des Delikts unterstreicht. Auch wenn das durch den Betrugstatbestand geschützte Vermögen als Rechtsgut nicht gleich schwer wiegt wie etwa die körperliche oder sexuelle Integrität bei Körperverletzungs- oder Sexualdelikten, ist dieses nicht zu bagatellisieren.