Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschuldigten finanziell nicht auf den Beschuldigten angewiesen ist (UA act. 5 ff.; GA act. 397, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) und sie auch die Tochter, welche nächstes Jahr eine Lehre beginnen wird, unterstützen kann.