Der Beschuldigte würde die Schweiz bei einer Landesverweisung somit voraussichtlich alleine verlassen. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, den Kontakt zu den in der Schweiz verbleibenden Familienmitgliedern über Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschuldigten finanziell nicht auf den Beschuldigten angewiesen ist (UA act. 5 ff.;