sie und die Kinder im Falle einer Landesverweisung in der Schweiz bleiben würden, da sie sich in Nordmazedonien kein Leben vorstellen könnten und da ihr Umfeld hier sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten zur Ehefrau und zur minderjährigen Tochter und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2).